Kilka uwag o celu procesu cywilnego
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Wydział Prawa i Administracji UAM
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006 OTHMAR JAUERNIG.pdf
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(MD5):b73527534951f23ced4304358b15618f
Abstract
Ohne materielles Recht gibt es kein Prozessrecht. Daher sind die Regeln des
Prozessrechts auf das (jeweilige) materielle Recht bezogen. Die Art und Weise
dieser Beziehung wird deutlich im Zweck des Prozesses. Es wird für den Zivilprozess
und das materielle Zivilrecht dargelegt:
Ausgangspunkt ist nicht das bestimmte Rent eines bestimmten Landes, sondern
eine rechtspolitische Überlegung: Gewisse Grundentscheidungen im materiellen
Zivilrecht sind vom Gesetzgeber zu beachten, wenn er eine diesem Recht entsprechende
Prozessordnung schaffen will. Gewährt das materielle Recht dem Einzelnen
um seiner selbst willen und allein in seinem Interesse eine „Befugnis", so
handelt es eich um ein „subjektives Recht". Dient der Zivilprozess der Durchsetzung
solcher subjektiven Rechte, so muss es allein dem Einzelnen überlassen
bleiben, ob er Klage erheben will oder nicht. Mit diesem Zweck des Prozesses ist
ein Klagerecht des Staatsanwalts unvereinbar. Anders sieht es ans, wenn dem Einzelnen
eine Befugnis nicht allein oder nicht zumindest primär in seinem (privaten
Interesse zusteht, sondern alilein oder in erster Dinie, um die objektive Rechtsordnung
im ganzen oder einen Teil davon (eie „Rechtsistitution") durchzusetzen.
Hier ist ein Klagerecht des Staatsanwalts gerechtfertigt, jedenfalls konsequent.
Daraus folgt zugleich, dass im Zivilprozess nicht gleichzeitig ein subjektives Recht
des Einzelnen und die objektive Rechtsordnung durchgesetzt werden kann: Die
Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung muss auch gegen den Willen des Einzelnen
möglich sein, die Durchsetzung eines subjektiven Rechts list es dagegen
nicht. Diese These wird an Beispielen aus dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
und der DDR untersucht. Es wird auch auf das allgemeine Klagerecht
des Staatsanwalts eingegangen.
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Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny 46, 1984, z. 3, s. 61-72
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